AGB

1. Angebote
sind kostenfrei und ohne Verbindlichkeit für uns abzugeben.

2. Bestellung und Bestätigung
Für Bestellungen gelten ausschliesslich unsere Einkaufsbedingungen. Allgemeine Verkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auf keinen Fall akzeptiert. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Wir behalten uns den jederzeitigen Widerruf der erteilten Bestellung vor, falls nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Eingang beim Lieferanten die Bestellung mit Preis- und Lieferzeitangabe schriftlich bestätigt wird. Sämtlicher Schriftwechsel, einschliesslich der Bestätigung, Lieferscheine, Versandanzeigen und Rechnungen, der sich auf unsere Bestellung bezieht, muss unsere vollständige Bestellnummer sowie, sofern angegeben, unsere Zeichnungsnummer und Benennung tragen. Offerierte Preise sind verbindlich.

3. Liefertermine und Lieferverzug
vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns massgeblich. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass ihm die Lieferung ganz oder zum Teil innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten oder – fristen nicht gelingen wird, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzugeben. Die Lieferzeit bzw. –frist läuft vom Zugang der Bestellung an. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, können wir nach angemessener Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten. Teillieferungen dürfen wir behalten und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten. Den Verzugsschaden hat uns der Lieferant zu ersetzen.

4. Lieferung und Versand
haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Sind die Versandkosten durch uns zu übernehmen, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von uns nicht ausdrücklich eine Beförderungsart vorgeschrieben wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderungsart sind vom Lieferanten zu tragen. Der Ware muss ein Lieferschein beigefügt sein. Für Stückzahl und Gewicht sind die Zahlenwerte massgebend, die bei Wareneingang durch unsere Kontrolle ermittelt wurden; Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit sie durch den Kunden nicht bewilligt worden sind. Versandanschrift Paket / Post: BC-TECH AG Glas-Metall-Durchführung, Industriepark Vial 4, CH-7013 Domat/Ems, Schweiz

5. Verpackung
Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verpacken. Wir behalten uns vor, berechnete Verpackungsstoffe als unser Eigentum zu übernehmen. Für beschädigte Ware, aufgrund ungenügender Verpackung, haftet der Lieferer. Defektes Material muss unverzüglich ersetzt werden.

6. Rechnungen
bei denen unsere vollständigen Bestellnummern, Benennungen, Zeichnungsnummer und, sofern angegeben, Losnummer fehlen, gelten bis zur Klarstellung durch den Lieferanten als nicht erteilt. Das Gleiche gilt sinngemäss für Lieferscheine und Versandanzeigen. Auf den Rechnungen und Lieferscheinen müssen Teil- und Restlieferungen als solche bezeichnet sein. Die Rechnungen dürfen keinesfalls der Ware beigefügt werden.

7. Zahlungen
Die Zahlungen erfolgen, falls nichts anderes bestimmt ist, 30 Tage netto nach Erhalt des Rechnungs- und Liefereinganges. Geht die Ware später als die Rechnung ein, so ist für die Berechnung das Eingangsdatum der Ware massgebend. Kosten, auch anteilige für Werkzeuge, werden von uns erst nach Freigabe der Erstmuster anerkannt und bezahlt.

8. Mängelrüge / Gewährleistung
Die Verpflichtung zur Untersuchung der gelieferten Waren hinsichtlich deren Art, Menge und Güte und zur Mängelrüge beginnt erst dann, wenn die Waren bei uns mit Begleitpapieren eingegangen sind. Von diesem Zeitpunkt an können wir innerhalb eines Monats Mängelrügen geltend machen. Fehler, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von uns noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Einwand nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist insoweit ausgeschlossen. Unbeschadet aller weiteren, uns gesetzlich zustehenden Rechte sind wir im Falle einer Mängelrüge nach unserer Wahl berechtigt,

– die beanstandeten Waren an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden und von diesem unverzüglich Ersatz oder Mängelbeseitigungen zu verlangen oder für die zurückgesandte Ware in dringenden Fällen von dritter Seite selbst Ersatz zu beschaffen,

– in dringenden Fällen die einwandfreie Ware auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und/oder den gerügten Mangel selbst zu beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen,

– die Bestellung ganz oder teilweise rückgängig zu machen, insbesondere, wenn der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachkommt.

Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder von früheren Mängeln befreite Ware von Neuem. Alle durch Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung entstehenden Kosten gehen zulasten des Lieferanten. Seine Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von seinen Unterlieferanten hergestellten Teile und Materialien. Jede Änderung der Rezeptur, des Herstellungsverfahrens oder der zu liefernden Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ohne diese erfolgt keine Annahme von gelieferter Ware. Die Erstlieferung nach genehmigter Änderung ist besonders zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm zu liefernden Waren entsprechend von uns vorgeschriebenen und gültigen Zeichnungen, Spezifikationen, Prüfungen, Prüfungsmitteln und -methoden zu fertigen bzw. zu prüfen und diese mit Prüfzeugnisse vorzulegen. Ohne Vorlage dieser Prüfzeugnisse erfolgt keine Freigabe der Ware zur Serienlieferung.

9. Haftung
Der Lieferant übernimmt die Garantie, dass die gelieferte Ware in Qualität und Zusammensetzung, Form, Verarbeitung, Aufmachung und zugesicherten Eigenschaften der Sicherheit und den geltenden gesetzlichen Normen und Vorschriften entspricht, die nach ihrer Darbietung und nach dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, in dem Zeitpunkt, in dem die gelieferte Ware in Verkehr gegeben wird, berechtigterweise erwartet werden kann. Unbeschadet anderer, in diesen Bedingungen getroffener Haftungsregelungen ist der Lieferant uns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung entsteht, und wenn der Lieferer an dem Schaden ein Verschulden trifft. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung von Dritten wegen Fehlerhaftigkeit der gelieferten Waren nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant uns gegenüber insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Er verpflichtet sich, uns insoweit klag- und schadlos zu halten sowie alle uns entstehenden Kosten zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) zu übernehmen. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Befriedigung von Ersatzansprüchen aufgrund etwaiger Fehler der von ihm gelieferten Ware. Auf unser Verlangen hat der Lieferant den Abschluss der Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Von nicht abgedeckten, weitergehenden Schadenersatzansprüchen wird der Lieferant durch den Abschluss jedoch nicht entlastet.

10. Preise
Nachträgliche Preiserhöhungen sind ohne unsere schriftliche Anerkennung ausgeschlossen. Ergeben sich durch Material-, Preis- und Lohnsenkungen günstigere Herstellkosten, so sind die vereinbarten Preise unaufgefordert für die aus dem Auftrag noch zu liefernden Ware zu ermässigen.

11. Patent- / Rechtsschutz
Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass seines Wissens und nach seiner Überzeugung an dem Gegenstand der Lieferung keine fremden Schutzrechte im In- und Ausland bestehen. Er haftet für alle Schäden, die uns durch Verletzung solcher Schutzrechte durch den Gegenstand der Lieferung entstehen und verpflichtet sich, uns von einer Inanspruchnahme durch den Schutzrechtsinhaber freizustellen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite.

12. Beistellung
Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns daran das Eigentum in der Weise vor, dass der Lieferant die an uns zu liefernden Gegenstände in unserem Auftrag für uns anfertigt. Wir und der Lieferant sind uns darüber einig, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im jeweiligen Fertigungszustand uns zusteht. Der Lieferant bewahrt das beigestellte Material unentgeltlich für uns auf. Die Beistellungen und/oder die daraus hergestellten Gegenstände sind übersichtlich als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen zulasten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäss verwendet werden.

13. Muster
Zeichnungen, Lehren, Werkzeuge und dergleichen dürfen ebenso wie danach hergestellte Waren ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für diese oder zu Reklamezwecken oder für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Sie müssen, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der letzten Restlieferung in brauchbarem Zustand an uns zurückgesandt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz und berechtigen uns, ohne Weiteres und ohne Entschädigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Werkzeuge gehen mit der Bezahlung in unser Eigentum über. Sie werden vom Lieferanten sorgfältig aufbewahrt, instandgehalten und erneuert, sodass sie jederzeit benutzbar sind. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten sind wir berechtigt, die kostenlose Überlassung der von uns ganz oder teilweise bezahlten Formen und dergleichen zu verlangen.

14. Aufrechnung, Abtretung
Mit von uns nicht anerkannten bzw. rechtskräftig nicht festgestellten Forderungen darf der Lieferant nicht aufrechnen. Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbares Recht: Der Einzelvertrag, die vorliegende allgemeine Geschäftsbedingung für das Beschaffungswesen (AGB) und das einschlägige Schweizerische Recht.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Domizil des Bestellers.